Informationsblatt zu Möglichkeiten und Bedingungen für einen Aufenthalt im Ausland (Stand: September 2019)
Bei Fragen zum Ausland und für die Terminvereinbarung von Beratungsgesprächen wenden sie sich an Denis Neumann.
1. Auslandsaufenthalt in den Jahrgängen 5-9,
Ein Schüler/eine Schülerin geht für eine bestimmte Zeit (höchstens ein Jahr) ins Ausland. Nach der Rückkehr setzt der Schüler/die Schülerin seine Schullaufbahn in der gleichen Klassenstufe fort
und holt den verpassten Stoff zeitnah nach.
Ein Zeugnis wird im Schul(halb)jahr des Auslandsaufenthaltes nur erstellt, wenn ausreichend Leistungsnachweise erbracht werden können. Andernfalls erhält der Schüler nur eine
Schulbescheinigung.
Zu beachtende formale Aspekte vor/während des Auslandsjahres:
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 1. Halbjahr bis zum 31.01 des vorherigen Schuljahres
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 2. Halbjahr bis zum 01.10 desselben Schuljahres
2. Auslandsaufenthalt im Jahrgang 10
Grundsätzlich steigen Schüler, die im zweiten Halbjahr 10 oder im gesamten Jahrgang 10 einen Auslandsaufenthalt absolvieren, danach wieder in die 10. Klasse am Gymnasium Othmarschen ein.
Leistungsstarke und motivierte Schülerinnen und Schüler können den Übergang in die Studienstufe auch ohne Besuch der Jahrgangsstufe 10 schaffen, wenn sie sich an die Beratung durch den
Abteilungsleiter Herrn Jessen-Klingenberg halten, im Ausland ihre Kompetenzentwicklung bewusst steuern und die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf „Aufrücken in die Studienstufe“
stellen.
Bei einem durchschnittlichen Zeugnis rät die Schule, entweder nach der Klasse 9 für ein Jahr ins Ausland zu gehen und die Jahrgangsstufe 10 anschließend komplett zu durchlaufen, oder das
Auslandsjahr nach der Jahrgangsstufe 10 zu absolvieren und danach in die Studienstufe überzugehen.
Verschiedene Gründe sprechen dafür:
Auch wenn die Schulzeit dadurch ein Jahr länger dauert: Ein Auslandsjahr ist immer ertragreich für die persönliche Entwicklung und die sprachlichen Fähigkeiten eines Schülers – es ist auf jeden
Fall ein „gewonnenes“ Jahr!
2.1. Auslandsaufenthalt im ersten Halbjahr Jahrgang 10:
Der Schüler/die Schülerin setzt seinen/ihren Schulbesuch im 2. Halbjahr fort, holt den verpassten Stoff zeitnah nach und nimmt an allen schriftlichen und mündlichen Überprüfungen Sollte er/sie
zum 1. Termin der schriftlichen Überprüfungen noch nicht wieder am GO sein, holt er/sie diese am Nachschreibtermin nach. Er/Sie erhält am Ende des Jahrganges ein Zeugnis, das als
Ganzjahreszeugnis gilt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird er/sie regulär in die Studienstufe versetzt.
Zu beachtende formale Aspekte während des Auslandsjahres:
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 1. Halbjahr bis zum 31.01 des vorherigen Schuljahres
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 2. Halbjahr bis zum 01.10 desselben Schuljahres
2.2. Auslandsaufenthalt im 2. Halbjahr des Jahrgangs 10 oder im gesamten Jahrgang 10:
Die Ergebnisse der 10. Klasse entscheiden darüber, ob Schüler/Schülerinnen in die Studienstufe versetzt werden. Schüler und Schülerinnen, die im gesamten Jahrgang 10 oder im 2. Halbjahr des
Jahrganges 10 eine vergleichbare Schule im Ausland besuchen, erhalten kein Ganzjahreszeugnis am GO und können somit nicht offiziell in die Studienstufe versetzt werden. Es besteht aber die
Möglichkeit des „Aufrückens in die Studienstufe“ auf Antrag der Sorgeberechtigten:
Die Zeugniskonferenz am Ende der 9. Klasse bzw. im 1. Halbjahr der 10. Klasse entscheidet auf Antrag der Sorgeberechtigten darüber, ob ein Schüler/eine Schülerin nach einem Schulbesuch an einer
vergleichbaren Schule im Ausland in die Studienstufe aufrücken darf.
Ist die Zeugniskonferenz der Meinung, es sei zu erwarten, dass der Schüler/die Schülerin aufgrund der bisher gezeigten Leistungen und des Reifegrades den Anforderungen der Studienstufe gewachsen
sein wird, kann der Schüler/die Schülerin nach seiner Rückkehr in das 1. Semester der Studienstufe aufrücken.
Gibt es im Klassenkollegium Bedenken in Bezug auf das Aufrücken, kann es beschließen, dass der Schüler/die Schülerin in den letzten Tagen der Sommerferien nachträglich an den schriftl.
Überprüfungen in Deutsch, Mathematik und in einer Fremdsprache teilnehmen soll.
Erzielt er/sie
so gilt die Überprüfung als bestanden und der Antrag auf Aufrücken in die Studienstufe wird genehmigt. Bei Nichtbestehen der Überprüfungen setzt der Schüler/die Schülerin die Schullaufbahn in Jahrgang 10 fort.
Zu beachtende formale Aspekte während des Auslandsjahres:
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 1. Halbjahr bis zum 31.01 des vorherigen Schuljahres
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 2. Halbjahr bis zum 01.10 desselben Schuljahres
3. Auslandsaufenthalt nach Jahrgang 10 und vor Eintritt in die Studienstufe
Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt nach Abschluss der 10. Klasse müssen sie automatisch für ein ganzes Jahr ins Ausland gehen. Sie treten dann ein Jahr später
als ihre bisherigen Mitschüler in die Studienstufe ein.
Zu beachtende formale Aspekte während des Auslandsjahres:
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 1. Halbjahr bis zum 31.01 des vorherigen Schuljahres
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 2. Halbjahr bis zum 01.10 desselben Schuljahres
Hinweise der BSB für individuelle Auslandsaufenthalte und deren finanzielle Förderung:
https://bildung-international.hamburg.de/sus/wt/finanzierung/bsb/